1996 - 2022 herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
1. Gewissensfreiheit allgemein
1.2. Literatur
Hirsch, Ernst E.
Zur juristischen Dimension des Gewissens und der Unverletzlichkeit der Gewissensfreiheit
des Richters
Berlin 1979
Die Arbeit begreift sich als "Versuch, die juristische Dimension des Gewissens als
bio-soziologisches Problem zu untersuchen." (Vorwort 5) Genau genommen steht diese
bio-soziologische Untersuchung im Vordergrund. Die Erkenntnisse werden dann auf
die Gewissensfreiheit des Richters in der NS-Zeit und heute sowie auf den Eid angewendet.
1. Zunächst wird der Frage nach der Justiziabilität des Gewissens allgemein aufgeworfen
(11ff).
2. In Rechtsprechung und Literatur herrscht keine allgemein anerkannte Auffassung zum
Gewissensbegriff (32ff).
3. Als Ergebnis einer auch biologischen Interpretation ergibt sich folgendes:
Das Gewissen im Grundgesetz hat zwei Bedeutungen. In Art. 38 I GG meint es die
politisch-rationale Überzeugung, in Art. 4 das sittliche Bewußtsein. Letzteres folgt aus
biologisch-psychischen Prozessen im menschlichen Gehirn, die entweder angeboren sind oder
nach einem angeborenen Programm und über tradierte Moralvorstellungen erworben werden.
Diese Moralvorstellungen sind indes über den sozialen Kontext wandelbar, so daß das
Gewissen "ein zwar vorprogrammierter, aber inhaltlich modifizierbarer 'Sinn für Gerechtigkeit'
ist (82).
Im Verfassungstext wird auf das Gewissen als sittliches Bewußtsein abgestellt. Unverletz-
lichkeit des Gewissens bedeutet indes nicht Freiheit vom Gewissen, sondern die Garantie
gegen Gewissenszwang, so daß der Mensch zur Befolgung der evidenten Gewissensgebote
des absoluten Sollens frei wird (83).
4. Der Abschnitt über den im Gewissen gebundenen Richter während der
nationalsozialistischen Zeit betont, daß der Vorwurf gegenüber einem Richter in der NS-Zeit,
er habe gegen sein Gewissen gehandelt, die persönlichen bio- und soziologischen Bedingungen
zur Tatzeit, insbesondere den Wandel der Wertmaßstäbe, berücksichtigen müsse.
5. Daraufhin wird die Unverletzlichkeit der Gewissensfreiheit des Richters untersucht. Die
Problematik stellt sich etwa bei der Zulassung von Sondervoten. Die Gewissensfreiheit des
Richters ist nicht auf das forum internum beschränkt, weil das Recht dem Richter den
Gewissenskonflikt abnehmen will und ihn nicht zwingt, eine Entscheidung gegen sein Gewissen
zu treffen. Diese Grundsätze werden auf die prozeßrechtlichen Vorschriften
(Selbstablehnungsrecht, Abweichen von Entscheidungen anderer Gerichte, Überstimmung im
Richterkollegium), das Beratungsgeheimnis und den Schutzes gegen Rechtsverfolgung
(Sondervotum) angewendet.
6. Auch der Eid als gewissensrelevanter Vorgang in der Rechtspflege ist gesellschaftsbezogen.
Er hat allerdings stark an Bedeutung verloren, seitdem die religiöse Beteuerung nicht mehr
notwendig und der Richter durch den Eid nicht mehr in der freien Beweiswürdigung
eingeschränkt ist. Wegen der gesellschaftlichen Relevanz ist der Eid jedenfalls ohne die
religiöse Beteuerung einem reifen Menschen zumutbar. (152, 157ff) [hm]